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RECHTSGEBIET ARBEITSRECHT


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Wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Was ist bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten

Wirksamkeit der Kündigung
Eine Kündigung muss dem Arbeitnehmer zunächst schriftlich im Original zugehen. Die Kündigungsfristen gemäß Arbeitsvertrag, Gesetz bzw. Tarifvertrag müssen eingehalten wurden und – im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Die soziale Rechtfertigung setzt voraus, dass ein betriebs-, verhaltens- oder personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist zudem grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung die jeweils geltenden Fristen einhalten. Je länger der Arbeitnehmer angestellt war, desto länger ist die Kündigungsfrist.
Hier eine Aufstellung der gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber:

Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist
0 bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Kalendermonats
Was ist bei der Beantragung von Arbeitslosengeld zu beachten?
Um Sperrzeiten oder Kürzungen beim Arbeitslosengeld zu vermeiden sollte der Arbeitnehmer sich unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Hat er eine über drei Monate hinausgehende Kündigungsfrist, so muss er sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Dies kann er schriftlich, im Internet, telefonisch oder persönlich tun.

Die Meldung als Arbeitsuchender darf aber nicht mit der Arbeitslosmeldung oder dem Antrag auf Arbeitslosengeld verwechselt werden. Der gekündigte Arbeitnehmer muss sich zunächst arbeitslos melden. Diese persönliche Arbeitslosmeldung ist zwingend und gilt als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Tipp: Lassen Sie sich zeitnah von uns beraten, damit Sie alle Fristen und Formalitäten einhalten und Ihnen keine unnötigen Nachteile entstehen.


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