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Abfindung – eine Abfindung muss gut ausgehandelt werden

Durch die Zahlung einer Abfindung möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer davon überzeugen einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

Achtung:
Es gibt kein Anrecht auf eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Dennoch werden häufig Abfindungen vereinbart.
Lediglich bei betriebsbedingten Kündigungen sieht § 1a Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine standardisierte Lösung für Abfindungen vor. Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt sie ein halbes Monatsgehalt.

Das bedeutet in einem Beispiel:
10 Jahre Betriebszugehörigkeit, 2.000 Euro Bruttomonatsgehalt => 10.000 Euro Abfindung

Häufig orientieren sich die Richter bei arbeitsgerichtlichen Vergleichen an dieser Regelung. Zwingend ist dies jedoch nicht. So kann im Einzelfall auch eine wesentlich höhere Abfindung erzielt werden.
Eine Abfindung muss daher mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.

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Die Agentur für Arbeit wird einen Teil der Abfindung auf bezogene Sozialleistungen anrechnen. Dies richtet sich nach dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Das dritte Buch des Sozialgesetzbuches regelt in § 158, Absatz 2 die Höhe des Abzuges.
Betriebszugehörigkeit Alter
Unter 40 Ab 40 Ab 45 Ab 50 Ab 55 Ab 60
Weniger als 5 Jahre 60% 55% 50% 45% 40% 35%
5 und mehr Jahre 55% 50% 45% 40% 35% 30%
10 und mehr Jahre 50% 45% 40% 35% 30% 25%
15 und mehr Jahre 45% 40% 35% 30% 25% 25%
20 und mehr Jahre 40% 35% 30% 25% 25% 25%
25 und mehr Jahre 35% 25% 25% 25% 25% 25%
30 und mehr Jahre 25% 25% 25% 25% 25%
35 und mehr Jahre 25% 25% 25% 25%
Quelle: § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Satz 3 SGB III


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