Scheidungsanwalt München - GARLIPP & KOLLEGEN | Rechtsanwälte

RECHTSGEBIET ARBEITSRECHT


AUSGEWIESENE FACHANWALTSQUALITÄT IN ALLEN BEREICHEN


GARLIPP & KOLLEGEN | Rechtsanwälte berät Sie im Rechtsgebiet des Arbeitsrechts in allen wichtigen Themengebieten.

Abmahnung des Arbeitnehmers – Voraussetzung und Bedeutung

Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ist ernst zu nehmen, ist sie doch meist der Vorbote einer verhaltensbedingten Kündigung. Das gilt auch für eine „Ermahnung“, wenn die darin erhobenen Vorwürfe die Voraussetzungen einer Abmahnung erfüllen. Empfindet der Arbeitnehmer den oder die Abmahnungsgründe jedoch für nicht gerechtfertigt und hat das Gefühl, zu Unrecht gerügt worden zu sein, sollte er sich sich gegen eine Abmahnung wehren.

Was muss passiert sein?
Die Voraussetzung für eine Abmahnung ist ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das von seinem Arbeitgeber beanstandet wird. Der Arbeitgeber möchte mit der Abmahnung klar machen, dass eine Handlungsweise oder eine Verhaltensweise nicht in Ordnung war und sich nicht noch einmal wiederholen soll.

Was muss der Arbeitgeber tun, um erfolgreich abzumahnen?
Der Arbeitgeber muss
  1. genau benennen, welches Fehlverhalten zu welchem Zeitpunkt er abmahnt;
  2. das abgemahnte Verhalten unmissverständlich als Vertragsverstoß rügen und seinen Arbeitnehmer auffordern, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen und
  3. klarmachen, dass dem Arbeitnehmer bei Wiederholung eine Kündigung droht.
Warum gibt es eine Abmahnung?
Zunächst einmal soll der Arbeitnehmer die Chance bekommen, sein falsches Verhalten zu ändern. Mit dem erfolgreichen Ausspruch einer Abmahnung öffnen sich für den Arbeitgeber neue Möglichkeiten.

„Ordentliche“ Kündigung
Abmahnungen werden zumeist ausgesprochen, um später den Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen zu können. Denn der Arbeitgeber muss ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in der Regel mindestens einmal mit Erfolg abgemahnt haben, um ihn verhaltensbedingt kündigen zu können.

„Außerordentliche“ Kündigung
Oft sprechen Arbeitgeber unverzüglich eine fristlose Kündigung aus ohne den Arbeitnehmer vorher abzumahnen. Mehr noch als bei der ordentlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zunächst auf sein vertragswidriges Verhalten hingewiesen und abgemahnt werden. Neben der Beanstandung des Fehlverhaltens ist zugleich für den Fall der Wiederholung die Kündigung anzudrohen. Nur dann, wenn es sich um eine extreme Störung im Vertrauensbereich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt, kann die Kündigung ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Als Gründe sind hier zum Beispiel Diebstahl im Unternehmen, grobe Beleidigung oder Bedrohung des Vorgesetzten zu nennen.

Abmahnungsgründe
Abmahnungen können grundsätzlich nur wegen beachtlicher Vertragsverstöße ausgesprochen werden. Zu den Abmahnungsgründen zählen vor allem:
  • Alkohol am Arbeitsplatz
  • Arbeitsverweigerung
  • Arbeitszeitbetrug
  • Beleidigung von Mitarbeitern
  • Chef (verbal) attackieren
  • Diebstahl im Unternehmen
  • Krankschreibung nicht oder verspätet gemeldet
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht eingereicht
  • Mobbing
  • Rauchen trotz Verbot
  • absichtliche Schlechtleistung
  • Sexuelle Belästigung
  • Störung des Betriebsfriedens
  • unentschuldigtes Fehlen
  • unerlaubte Nebentätigkeit
  • Überstundenverweigerung
  • Unpünktlichkeit
Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei einer Abmahnung
Hier gilt es, zunächst Beweise dafür einzuholen bzw. zu sichern, dass die Abmahnung nicht berechtigt war. Wird die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen, dann ist es angebracht, eine Gegendarstellung zu verfassen und diese ebenfalls zur Personalakte zu geben.
Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, kann dieser um Unterstützung bei der Rücknahme der ungerechtfertigten Abmahnung gebeten werden.

Tipp: Verlangt der Arbeitgeber, dass Sie die Abmahnung unterschreiben, dann darf nur deren Erhalt quittiert werden und nicht etwa auch, dass die Abmahnung als berechtigt anerkannt wird.
Und schließlich bleibt noch die Klage auf Rücknahme der Abmahnung und deren Beseitigung aus der Personalakte.


Ihr Weg zu uns

+49(0) 89-55 27 97 50


Kontaktformular
GARLIPP & KOLLEGEN | Rechtsanwälte

Verwendung von Cookies

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten werden systemrelevante Cookies eingesetzt. Durch die Nutzung der Website erklären Sie sich damit einverstanden.

Hier erfahren Sie alles zum Datenschutz