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RECHTSGEBIET ERBRECHT


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Nachlassverwaltung – Haftungsbeschränkung oder Schutz von Gläubigern

Der Erbe tritt in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers ein, auch in die Schuldnerstellung. Dem Erben stehen aber Möglichkeiten offen, seine Haftung zu beschränken. Diese Beschränkung kann beispielsweise durch eine Nachlassverwaltung erreicht werden.

Die Nachlassverwaltung hat eine Doppelfunktion: Sie wird vorrangig zur Beschränkung der Erbenhaftung (§ 1975 BGB) eingesetzt, stellt aber auch eine Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses dar.

Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht entweder auf Antrag des/der Erben (§ 1981 BGB) oder eines Nachlassgläubigers angeordnet. Der/ die Erben sollten dieses Instrument in Betracht ziehen, wenn das Eigenvermögen des/der Erben nicht eindeutig vom Nachlassvermögen zu trennen ist oder der Nachlass unübersichtlich ist. Die Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist sinnvoll, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.

Eine Nachlassverwaltung ist auch im Interesse von Gläubigern, die eine Gefährdung ihrer Forderungen befürchten. Der Nachlassverwalter verwaltet dann den Nachlass und tilgt die Nachlassverbindlichkeiten.

Tipp: Sie haben geerbt und sind sich unsicher, ob Sie als Erbe in eine Haftungssituation kommen, oder Sie sind Gläubiger und wollen sicherstellen, dass Ihre Forderungen bedient werden, lassen Sie sich beraten.


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