Scheidungsanwalt München - GARLIPP & KOLLEGEN | Rechtsanwälte

RECHTSGEBIET ERBRECHT


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Ehegattentestament - gemeinschaftliches Testament der Eheleute

Eine Sonderstellung als Erblasser nehmen Ehegatten ein. Mit einem Ehegattentestament kann im Erbfall der länger lebende Ehepartner abgesichert werden. Damit kommen unliebsame Überraschungen zum Nachteil des länger lebenden Ehepartners, welche die gesetzliche Erbfolge oftmals parat hält, nicht zum Tragen.

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist nur Eheleuten möglich.

Grundsätzlich wird ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bei Gericht unwirksam, außer es ergeben sich außerhalb oder innerhalb der Testamentsurkunde Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungen auch für diesen Fall getroffen sein sollen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist die Anfechtung eines Ehegattentestaments möglich. Diesbezüglich ist eine fachkundige Beratung unumgänglich, da in diesem Falle Fristen gewahrt werden müssen.

Sonderform: „Berliner Testament“

Mit einem sogenannten Berliner Testament können sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben, Vorerben oder Vermächtnisnehmer einsetzen. Das Vermögen wird erst nach dem Ableben des länger lebenden Ehepartners an die Schluß-, oder Nacherben, zumeist die gemeinsamen Kinder, vererbt.

Steuerlich kann das Berliner Testament sich als ungünstig erweisen, insbesondere dann, wenn mit dem ersten Erbfall größere Vermögenswerte vererbt werden, welche den steuerlichen Freibetrag für Ehegatten überschreitet. Auch kann der ungewünschte Fall einer zweimaligen Belastung mit Erbschaftssteuer ohne Ausnützung der Freibeträge der begünstigten Kinder im ersten Erbfall eintreten. Ferner ist zu beachten, dass Pflichtteilsrechte im ersten Erbfall also beim Tod des erstversterbenden Partners entstehen können, welche bei Geltendmachung zu Liquiditätsengpässen und familiären Unstimmigkeiten führen können.

Schließlich sollte bedacht werden, dass das Ehegattentestament grundsätzlich nach dem ersten Erbfall nicht widerrufen werden kann, es sei denn, ein solcher Widerruf wurde ausdrücklich im Testament vereinbart. Nachträgliche Ereignisse, welche eine Änderung bedingen, sind dann oftmals nicht mehr möglich.

Wir beraten Sie fachkundig bei der Erstellung des Testaments und besprechen mit Ihnen alle notwendigen Einzelheiten, damit eine für Sie sinnvolle und erbrechtlich passende Regelung sichergestellt wird. Richtiges und frühzeitiges Planen stellt einen optimalen Vermögensübergang sicher.


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