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RECHTSGEBIET ERBRECHT


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Vorsorgevollmacht – umfassende Vollmacht an eine Vertrauensperson

Bevollmächtigt werden kann nur eine Vertrauensperson oder auch mehrere, beispielsweise auch die Kinder neben dem Ehegatten. Eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht findet bei der Vorsorgevollmacht nicht statt, sodass ein 100%iges Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und zu Bevollmächtigendem erforderlich ist.

Mit der Vorsorgevollmacht deckt man alle Regelungen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, des Aufenthaltes, der Vermögenssorge, ggf. der Regelung von Immobiliengeschäften, der Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs, des Aufenthaltsortes fest. Die Vorsorgevollmacht wird gültig ab dem Tag ihrer Ausstellung und entfaltet diese Gültigkeit ggf. über den Tod des Vollmachtgebers hinaus.

Bei Grundstücksgeschäfte, Angelegenheiten die das Unternehmen betreffen etc. ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

Wichtig ist auch zu entscheiden, ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf. Ggf. sind auch Regelungen im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten erforderlich. Allein hieran wird deutlich, dass jeder Einzelfall individuell zu regeln ist, der eine rechtliche Beratung erfordert.

Flankierend sollte an die Erteilung einer Bankvollmacht gedacht werden. Ist eine solche erteilt, gilt diese in der Regel über den Tod des Vollmachtgebers hinaus.

Weitere Informationen finden Sie unter :
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung


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